Geschäftsbedingungen | Verkaufs- & Lieferbedingungen
1. Allgemeines
Die Annahme und Durchführung von Aufträgen erfolgt ausschließlich auf Grund unserer nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Davon abweichende Vereinbarungen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung. Die Übernahme der Ware durch den Käufer gilt in jedem Fall als Anerkennung unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen. Bei kurzfristiger Lieferung ersetzt die Rechnung eine Auftragsbestätigung.
An unsere Angebote sind wir innerhalb von 60 Tagen ab Datum gebunden; eine davon abweichende Bindung muss gesondert vereinbart werden.
2. Lieferung
Die Lieferungen erfolgen in jedem Fall unfrei auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. (Tourenmäßige Zustellungen sind frei – sollte außer der Tour geliefert werden, müssen von uns Speditionskosten verrechnet werden (Kosten werden nach Rücksprache vereinbart). Vereinbarte Zulieferung setzt voraus, dass die Zufahrt mit schwerem Lastzug gewährleistet ist. Versicherungen gegen Versandrisiken aller Art werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Käufers vorgenommen. Äußerlich erkennbare Transportschäden sind sofort bei Empfang der Ware zu melden und unverzüglich deren Art und Umfang schriftlich mitzueilen.
Gelieferte Paletten werden in Rechnung gestellt. Diese werden bei Rückgabe - sofern die Palette in einwandfreiem Zustand ist - gutgeschrieben.
Die Ware gilt auch dann als geliefert, wenn sie zum Liefertermin nach Meldung der Versandbereitschaft nicht unverzüglich abgerufen wird bzw. eine Zustellung aus Gründen, die beim Käufer liegen, nicht möglich ist. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten unseres Kunden zu lagern, oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist, freihändig zu verkaufen. Dieser Verkauf stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar; der Verkaufserlös ist lediglich auf den geschuldeten Kaufpreis in Anrechnung zu bringen.
Höhere Gewalt und sonstige unvorhersehbare, oder von uns nicht beeinflussbare Ereignisse wie Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen, Unterbrechung der Energieversorgung und dgl., sowie von uns oder von unseren Lieferanten nicht zu vertretende Verkehrsunfälle (leichte Fahrlässigkeit schadet hier nicht) und sonstige Betriebsstörungen befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen von der Lieferpflicht und zwar auch dann, wenn sie bei unserem Lieferanten oder dessen Vorlieferanten eingetreten sind, jedoch in jedem Falle nur insoweit, als wir dem Kunden diese Ereignisse als Ursache der Leistungsstörung nachweisen. Wird durch die genannten Ereignisse die Lieferung möglich, so erlischt unsere Lieferpflicht unter den gleichen Bedingungen. Führen derartige Umstände lediglich zu einer Warenknappheit, so sind wir auch berechtigt, die jeweils zur Verfügung stehenden Warenmengen nach eigenem Ermessen auf unsere Abnehmer aufzuteilen. Keinesfalls werden wir dadurch verpflichtet uns mit den Vertrags-, bzw. Angebotsgegenständlichen Waren bei fremden Lieferanten einzudecken. Maßnahmen der ÖAG im Sinne dieser Bestimmungen berechtigen den Abnehmer weder zu Vertragsrücktritt, noch zu anderen Ansprüchen, insbesondere Schadenersatzansprüche.
Der Gefahrenübergang erfolgt bei Übernahme der Ware in unseren Lagern bzw. bei Lieferungen durch die ÖAG selbst bei Übergabe an der Adresse des Kunden, auf den jeweiligen Baustellen bzw. an sonstigen vom Kunden genannten Lieferadressen. Im Übrigen gelten die allgemeinen gesetzlichen Regelungen über die Gefahrtragung.
3. Mängelrüge – Gewährleistung
Wir gewährleisten die grundsätzliche Eignung der gelieferten Ware für den vorgesehenen Verwendungszweck, unter Berücksichtigung der zugesagten Eigenschaften und unter strikter Einhaltung der Lagerbedingungen und Verarbeitungsrichtlinien. Allenfalls angeführte Verbrauchsangaben sind Richtwerte und für uns unverbindlich. Der Verbrauch kann je nach Untergrundbedingungen und Arbeitsweise schwanken. Wir können daher keine Gewähr dafür übernehmen.
Unsere Gewährleistung beginnt mit dem Tag der Ablieferung und erstreckt sich auf einen Zeitraum von 12 Monaten. Anwendung und Verarbeitung der Produkte erfolgt außerhalb unserer Kontrollmöglichkeit und liegt daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des Käufers. Eine Garantie für die mit dem gelieferten Anstrichmaterial hergestellten Anstriche wird daher von uns nicht übernommen. Reklamationen sind unverzüglich nach Erhalt der Ware bzw. Auftreten des Mangels geltend zu machen. Im Rahmen der Gewährleistung besteht nur Anspruch auf Austauschlieferung für Waren des laufenden Programmes. Minderung und Wandlung sowie Ersatz des unmittelbaren und mittelbaren Schadens (ausgenommen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit) sind ausgeschlossen. Anderslautende Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.
4. Verkaufs- und Lieferbedingungen
Für Ware, die als mindere Qualität wie z.B. „Zweite Wahl“, „Restposten“ bezeichnet wird, ist die Gewährleistung entsprechend auf die Eigenschaften eingeschränkt, die nach der besonderen Kennzeichnung der Ware zu erwarten sind.
Für produktions- und materialbedingte Abweichung in den Farbnuancen kann keine Gewähr geleistet werden.
Wir haften nicht für die Richtigkeit von Angaben über Handhabung, Bedienung oder Betrieb, soweit solche in Prospekten, technischen Beschreibungen oder sonstigen Anleitungen enthalten sind; diese fallen in den Verantwortungsbereich des Herstellers bzw. Importeurs. Uns treffen auch keine weiteren Aufklärungspflichten, insbesondere nicht für Lagerung; Wartung, Einbau oder sonstige Handhabung. Es trifft uns keine Verpflichtung, nicht von uns hergestellte Ware bei An- und Weiterverkauf zu untersuchen.
5. Zahlungsbedingungen
Zahlungen sind unverzüglich fällig außer es wurden andere Konditionen ausgemacht
(lt. Konditionsblatt). Bei verspäteter Zahlung sind wir berechtigt Verzugszinsen in banküblicher Höhe (12% p.a.) sowie Mahnspesen zu verrechnen. Zinsen- und Diskontbelastungen sind sofort netto zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug gelten allenfalls gewährte Rabatte als verfallen. Eingehende Zahlungen werden auf die jeweils älteste Forderung angerechnet, auch wenn diese anders gewidmet wurde.
Unsere Mitarbeiter sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Inkassovollmacht berechtigt.
Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, die sofortige Zahlung sämtlicher aushaftenden Forderungen zu verlangen und insbesondere allenfalls gewährte Zahlungsziele zu widerrufen; dieses Recht steht uns auch dann zu, wenn uns nach Vertragsabschluss ungünstige Umstände über die Zahlungsfähigkeit oder die wirtschaftliche Lage des Kunden bekannt werden.
Bei Zahlungs- oder Abnahmeverzug des Kunden trotz Setzung einer 8-tägigen Nachfrist sind wir berechtigt, unbeschadet unserer Rechte, die in unserem Eigentum stehenden Waren zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist, oder vom Vertrag zur Gänze oder zum Teil unter Wahrung unserer Rechte, insbesondere auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung, zurückzutreten.
6. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Verpflichtungen des Kunden aus dem Kaufvertrag in unserem Eigentum.
Der Kunde ist berechtigt, in zu unserem Vorbehaltseigentum stehenden Rahmen des täglichen Geschäftsbetriebes zu veräußern; die Sicherungsübereignung oder Verpfändung solcher Waren sind dem Kunden ebenso wie jegliche andere, nicht dem täglichen Geschäftsbetrieb entsprechende Verfügungen untersagt. Wird von dritter Seite auf Waren, die noch in unserem Eigentumsvorbehalt sind, Exekution geführt oder sonst zugegriffen, hat der Kunde uns unverzüglich darüber zu verständigen; allfällige mit der Durchsetzung unserer Ansprüche erwachsenden Kosten sind uns vom Kunden zu ersetzen.
Auch bei Be- oder Verarbeitung der in unserem Vorbehaltseigentum stehenden Ware geht unser Eigentum nicht unter; in diesem Falle gilt als vereinbart, dass uns an der durch Be- oder Verarbeitung entstandenen Sache ein aliquoter Miteigentumsanteil zusteht.
7. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist der Ort unseres Unternehmensitzes.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Graz. Es ist ausschließlich österreichisches Recht unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Einheitskaufsrechts anzuwenden.